Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten § 10 (1) Nr. 1 EStG
Kirchensteuer § 10 (1) Nr. 4 EStG
Kinderbetreuungskosten
I) Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten § 4 f EStG
II) Kinderbetreuungskosten nach § 10 (1) Nr. 5 EStG
III) Kinderbetreuungskosten nach § 10 (1) Nr. 8 EStG
Kinderbetreuungskosten und haushaltsnahe Dienstleistungen § 35 a EStG
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung § 10 (1) Nr. 7 EStG
Vorsorgeaufwendungen § 10 (1) Nr. 2 und Nr. 3 EStG
Versicherungsbeiträge im Rahmen der Basisversorgung (Altersvorsorge)
Versicherungsbeiträge außerhalb der Basisversorgung.
Höchstbetragsberechnungen - Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Der ledige Walter Lustig, Bretzfeld, musste sich im Jahre 2008 einen Zahnersatz („Gebiss“) anpassen lassen Der Zahnarzt stellte ihm dafür 12.000,00 € in Rechnung; die Krankenkasse bezuschusste die Maßnahme mit 4.000,00 €. Bei der Erstellung seiner Steuererklärung fragt sich Walter Lustig, ob er diese Kosten steuerlich absetzen kann?
Außergewöhnliche Belastungen
→ Allgemeiner Art § 33 EStG
→ Typisierte Fälle § 33a EStG
→ Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen § 33b EStG
Steuerschädlichkeit von Einkünften und Bezügen
Ausgabe 180-05/2009Der ledige Peter Puls, Öhringen, ist seit dem Jahr 2006 aufgrund einer Herz-Kreislauf-Erkrankung körperlich nicht mehr voll leistungsfähig. Das zuständige Versorgungsamt hat einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 % festgestellt. Peter Puls weiß, dass ihm aufgrund der Behinderung Aufwendungen entstehen, er kann sie aber im Einzelnen nicht belegen.
Behinderten-Pauschbeträge - Pflege-Pauschbetrag
Der ledige Malermeister Walter Fleck erzielte im Jahre 2009 ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 43.000,00 €. Seit 4 Jahren lebt er mit seiner Freundin Dorothea Lieb und den zwei leiblichen Kindern Max und Moritz in der gemeinsamen Wohnung in Öhringen. Dorothea Lieb ist nicht erwerbstätig; sie erzieht die Kinder und versorgt den Haushalt der Lebensgemeinschaft.
Dorothea Lieb möchte Walter Fleck heiraten und führt als Argument unter anderem an, dass sich die Einkommensteuerbelastung durch die Ehe mindern wird.
Grundtarif - Splittingtarif - Einzelveranlagung - Zusammenveranlagung
Mit Einführung der Abgeltungssteuer (ASt) hat der Gesetzgeber für private Kapitaleinkünfte einen gravierenden Systemwechsel eingeführt.
Seit dem 01.01.2009 unterliegen alle Erträge aus Wertpapier- und Termingeschäften, die sich in einem Privatvermögen befinden einem einheitlichen Steuersatz von 25 %. Es handelt sich bei der ASt nicht um eine neue Steuerart, sondern um einen neuen Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Steuer hat abgeltende Wirkung, so dass die Einnahmen nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden müssen.
Einkünfte, die der Abgeltungssteuer unterliegen - Kirchensteuer - Sparerpauschbetrag
Verluste aus § 20 können nur mit positiven Einkünften aus § 20 verrechnet werden. Verbleibende Verluste sind nicht mit anderen Einkunftsarten verrechenbar. Sie dürfen in spätere Veranlagungszeiträume vorgetragen werden ein Verlustrücktrag ist nicht mehr möglich. Die Verrechnung von Verlusten aus Aktienverkäufen mit anderen Kapitaleinkünften ist nicht erlaubt.
Hierzu werden bei dem Kreditinstitut für den Steuerpflichtigen individuelle Verlustverrechnungstöpfe geführt. allgemeiner Verlustverrechnungstopf - besonderer Verlustverrechnungstopf
Der Gesetzgeber hat im Juli 2009 das „Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Versorgungsaufwendungen“ beschlossen. Der Grund für die Gesetzesänderung war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2008. Mit diesem Urteil stellt das BVG fest, dass die Besteuerung des Einkommens, das der Steuerpflichtige aufwendet um seine Kranken- und Pflegeversorgung, die einer entsprechenden Grundversorgung in diesem Bereich entsprechen, zu sichern, nicht mit dem Grundgesetz übereinstimmt. „Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums gewährleistet dem Steuerpflichtigen einen Schutz des Lebensstandards auf Sozialhilfeniveau. Die Kranken- und Pflegeversorgung ist nämlich ein integraler Bestandteil des im Sozialgesetzbuch genannten Leistungskatalogs.“
Sonstige Vorsorgeaufwendungen
In bestimmten Fällen erfolgt trotz Abgeltungswirkung eine Veranlagung mit Einkünften aus Kapitalvermögen:
Antragsveranlagung I sinnvoll, wenn - der persönliche St-Satz (Grenzsteuersatz) über 25 % liegt und bei der Kapitalertragbesteuerung eine zu hohe Bemessungsgrundlage angesetzt wurde Antragsveranlagung II sinnvoll, wenn der persönliche St-Satz (Grenzsteuersatz) unter 25 % liegt
Wertpapiere können unter bestimmten Voraussetzungen dem Privat- oder Betriebsvermögen eines Unternehmers zugeordnet werden. Nur dann, wenn Wertpapiere im Privatvermögen gehalten werden, greift die ASt. Diese hat abgeltende Wirkung, wobei in bestimmten Fällen eine Veranlagung und eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz günstiger sein können. Verluste aus der Veräußerung von Aktien sind nur eingeschränkt verrechenbar. Für das Betriebsvermögen gelten erheblich abweichende Regelungen.
Notwendiges Privatvermögen - Gewillkürtes Betriebsvermögen - Notwendiges Betriebsvermögen