Haftung bei missbräuchlicher Kartennutzung am Geldausgabeautomaten
Kündigung eines minderjährigen Auszubildenden
Keine Extragebühren für Pfändungsschutzkonto
Zahlen 2012 – SOZIALES - STEUERN
Ausgabe 209-01/2012Besonderheiten bei der Lohnsteuer - Mehrere (geringfügige) Beschäftigungen - Meldeverfahren und Abrechnung:
Ausgabe 209-01/2012Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und Marken dienen dem Schutz des geistigen Eigentums. Technische Erfindungen werden ebenso vor unerlaubter Nachahmung geschützt wie neue Namen, Muster und Formen. Der Schutz muss beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) in München beantragt werden.
Patente – Gebrauchsmuster – Marken – Geschmacksmuster - Lizenz
Nacherfüllung bei mangelhafter Kaufsache
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag
Geringfügige Beschäftigungen I
Teil D: Anwendungsaufgaben Minijobs
Eigentumsbeeinträchtigung durch Verunreinigung
Recht auf Umtausch
Finanzamt muss Auskunft über Besteuerung des Konkurrenten geben
Für geringfügige Beschäftigungen bis zu 400,00 € monatlich besteht keine Sozialversicherungspflicht.
Sobald das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 400,00 € überschreitet, tritt Sozialversicherungspflicht in allen Bereichen ein. Dies führt zu einem abrupten Anstieg der Sozialversicherungsbeiträge bei ArbN und ArbG. Um für den Beschäftigten unbillige Härten zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die sog. „Gleitzone“ eingeführt.
beitragspflichtige Einnahme
Um Verträge wie Kauf, Miet-, Leasing- oder Kreditverträge möglichst effektiv abwickeln zu können, formulieren viele Unternehmen allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die Bestandteil ihrer Verträge werden sollen. Die AGB können Regelungen enthalten, die den Kunden benachteiligen. Um den Verbraucher vor den „Kleingedruckten“ zu schützen, ist im BGB in den §§ 305-310 ein rechtlicher Rahmen für die AGB vorgegeben.
Ausgabe 212-04/2012Maklerprovision muss ausdrücklich vereinbart werden
Altersabhängige Urlaubsdauer
Sturz in der Kantine ist kein Arbeitsunfall
haushaltsnahe Dienstleistungen - Minijobzentrale - - Bundesknappschaft - Haushaltsscheckverfahren – Pauschsteuer – Steuerermäßigung - Sonderausgaben
Ausgabe 212-04/2012Fußball-Nationalspieler muss für Werbeeinnahmen Gewerbesteuer zahlen
Kündigung wegen Stalking
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz für GmbH-Geschäftsführer
Anfrage – Angebot - Bestellung - zwei übereinstimmende Willenserklärungen - Auftragsbestätigung – Verpflichtungsgeschäft - Erfüllungsgeschäft - Eigentum verschaffen - mangelfrei liefern - Sache abnehmen – Widerruf – Freizeichnungsklauseln – Annahmefrist - Unbestellt zugesandte Ware
Ausgabe 214-06/2012Nachbesserung bei fehlerhafte Tätowierung
Befristung von Gutscheinen
Stellungnahme des Betriebsrates zu Massenentlassungen
Grundsätzlich ist jeder abgeschlossene Vertrag einzuhalten, es gilt der Grundsatz „pacta sunt servanda“. Danach sind Verträge für beide Seiten verbindlich. Aus Gründen des Verbraucherschutzes können bestimmte Willenserklärungen jedoch widerrufen werden. Zunächst schwebend wirksam, werden die Verträge nach dem Widerruf nichtig. Die Frist zum Widerruf für den Verbraucher beträgt üblicherweise 14 Tage.
Widerrufbare Willenserklärungen - Haustürgeschäft - Fernabsatzvertrag – Verbraucherdarlehensvertrag - Verbundene Verträge – Ratenlieferungsvertrag – Versicherungsverträge – Widerruf - Rückgaberecht
BGH: Zu Pharming-Angriffen im Online-Banking
Ritter Sport-Schokolade gegen Milka-Doppelquadrate
Frist für Entschädigungsansprüche nach AGG
Rechtsgeschäfte wie Kaufverträge, Mietverträge, Darlehensverträge Arbeitsverträge usw. kommen durch die Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen zu Stande. Vollwirksame Rechtsgeschäfte können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden. Damit wird dieses Rechtgeschäft von Anfang an nichtig bzw. ungültig (§142 I BGB). Voraussetzung ist dabei ein gesetzlich zugelassener Anfechtungsgrund sowie eine fristgemäße Anfechtung. Eine Anfechtung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung.
Anfechtung wegen Irrtums – Anfechtung wegen arglistiger Täuschung - Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung - Motivirrtum - Kalkulationsfehler
Das Vertragsrecht unterscheidet zwischen Anfechtbarkeit und Nichtigkeit. Nichtige Rechtsgeschäfte sind von Anfang an ungültig.
Geschäftsfähigkeit - Rechtsgeschäftlicher Willen - Inhalt des Rechtsgeschäftes - Formmangel - Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot - Verstoß gegen die guten Sitten – Wucher – Scheingeschäfte - Scherzgeschäfte
BGH: EU-Versandapotheken unterliegen deutscher Arzneimittelpreisbindung
Bundesarbeitsgericht (BAG): Kettenbefristung und Rechtsmissbrauch
Ehrenamt und Arbeitnehmerstatus
Kündigungsschutz von Studentenzimmern
Jobcenter muss Kinderreisepass nicht zahlen
Rabattmarkenaktion nicht vorzeitig abbrechen
Rundfunkgebühren für internetfähige PCs sind verfassungskonform
Keine generelle Haftung des Internetanschlussinhabers
Tarifvertragliche Regelungen über Befristung eines Arbeitsverhältnisses
Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Kein Beförderungsvertrag mit noch unbekannt
Im Teil I der Artikelserie werden anhand von Auszügen aus den BGB und HGB zunächst die verschiedenen Kaufvertragsarten unterschieden, insbesondere der Verbrauchsgüterkauf vom zweiseitigen Handelskauf. Anschließend werden die Mägelarten nach § 434 BGB dargestellt. Der Legaldefinition werden kurzgefasste Mängelbezeichnungen und Beispiele gegenübergestellt.
Mangel in der vereinbarten Beschaffenheit, vorausgesetzten Verwendbarkeit, gewöhnlichen Verwendbarkeit und üblichen Beschaffenheit, sowie in der Tatsache, dass begründete Erwartungen nicht erfüllt werden und bei fehlerhafter Montage oder Montageanleitung (IKEA-Klausel). Auch die Aliud- bzw. Falschlieferung und die Manko- bzw. Minderlieferung werden angesprochen. Mängel werden nach der Erkennbarkeit in offene und verborgene Mängel unterschieden.
Zum Schluss enthält der Artikel eine Übung zu den Mängelarten.
Rechte des Käufers bei mangelhafter Lieferung
Nacherfüllung - Rücktritt - Minderung - Schadensersatz - Neulieferung - Umtausch - Gewährleistungsfristen - Beweislastumkehr - Garantie
Zweiseitiger Handelskauf - Verbrauchsgüterkauf
Ausgabe 219-12/2012